Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Schorndorf


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Anlage 1: Gebührensatzung für die Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Schorndorf am 09.02.2023 folgende Satzung über die Erhebung der Betreuungsgebühren im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf beschlossen.

 

§1 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Schorndorf betreibt kommunale Betreuungseinrichtungen im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung als öffentliche Einrichtung.

 

§2 Gebührenpflicht

(1)           Für die Nutzung der Betreuung im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung werden monatliche Betreuungsgebühren erhoben. Ausnahmen sind die Angebote der Ganztagsschulen in gebundener Form; diese sind gebührenfrei.

(2)           Die Gebühr wird auch dann fällig, wenn die Einrichtung wegen Ferien, Streik oder aus einem dienstlichen oder anderen zwingenden Grund vorübergehend geschlossen wird, sowie bei längerem Fehlen des Kindes.

(3)           Fehlt ein Kind infolge von Krankheit oder aus ähnlichem zwingendem Grund ununterbrochen länger als vier Wochen, so wird die monatliche Gebühr für den betreffenden Zeitraum auf Antrag und auf ärztlichen Nachweis um die Hälfte ermäßigt. Weitere Ermäßigungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei Erholungsverschickung) möglich.

(4)           Kommt es zu einer personal- oder pandemiebedingten Schließung einer Gruppe von zusammenhängend mindestens zehn Betreuungstagen während der regulären Öffnungstage und je Kalendermonat, so werden 50 % der jeweiligen Monatsgebühr nach §6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Satzung erstattet, bei Schließungen von zusammenhängend 20 Betreuungstagen je Kalendermonat werden 100 % der jeweiligen Monatsgebühr erstattet. Erstattungsbeträge werden mit später fällig werdenden Gebühren der gleichen Satzung aufgerechnet oder ausbezahlt.

 

§3 Beginn des Benutzungsverhältnisses

(1)           Voraussetzung für die Aufnahme oder Wiederaufnahme in ein Betreuungsmodul ist die schriftliche Anmeldung des Schülers beim Fachbereich Schulen und Vereine. Die Anmeldung umfasst grundsätzlich das komplette Betreuungsjahr vom 01.09. bis 31.08. des Folgejahres. Das Anmeldesystem ist auf der Homepage der Stadt Schorndorf verfügbar. Die Online-Anmeldung ist vollständig auszufüllen und alle erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Die Zustimmung von beiden Sorgeberechtigten ist nach Aufforderung vorzulegen. Eine Erstanmeldung für das nachfolgende Schuljahr hat in der Regel bis Anfang Mai zu erfolgen. Die genaue Anmeldefrist kann dem Anmeldesystem entnommen werden.

(2)           Soweit freie Plätze vorhanden sind, ist die Aufnahme auch im Verlauf des Betreuungsjahres mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsanfang möglich.

(3)           In ein Betreuungsmodul werden die Schüler derjenigen Schule aufgenommen, an der die Betreuungsgruppe geführt wird oder für die eine gemeinsame Gruppe eingerichtet ist.

(4)           Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Dieser besteht jedoch stufenweise ab dem Schuljahr 2026/27.

(5)           Die Stadt ist bestrebt, allen angemeldeten Schülern einen Platz im jeweiligen Betreuungsmodul zur Verfügung zu stellen. Liegen im Einzelfall mehr Anmeldungen vor, als Plätze aktuell zur Verfügung stehen, gelten folgende Aufnahmekriterien:

1.      Der alleinerziehende sorgeberechtigte Elternteil ist berufstätig oder weist eine bevorstehende Berufstätigkeit nach.

2.      Beide sorgeberechtigten Elternteile sind berufstätig oder weisen eine bevorstehende Berufstätigkeit nach.

3.      Der alleinerziehende sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berufstätig.

4.      Nur ein Elternteil ist berufstätig

5.      Kinder der Klassen 1 und 2 werden innerhalb der genannten Aufnahmekriterien vorrangig berücksichtigt.

 

(6)           Mit Einreichung der Online-Anmeldung durch den bzw. die Sorgeberechtigten werden die vorliegende Satzung und die aktuell geltenden Richtlinien als verbindlich anerkannt.

 

§ 4 Änderung der Betreuungsmodule

(1)           Die Zubuchung von Betreuungsmodulen ist vorbehaltlich nach Prüfung der Verfügbarkeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsanfang möglich.

(2)           Die Abwahl eines Betreuungsmoduls ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Nach der Abwahl ist eine erneute Anmeldung für dieses Modul frühestens nach drei Monaten wieder möglich.

 

§5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1)           Die Abmeldung eines Schülers aus allen gebuchten Betreuungsmodulen muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen. Nach der Abmeldung ist eine Neuanmeldung frühestens nach drei Monaten wieder möglich. Bei Abmeldung aus besonderem Anlass (z.B. Wegzug) kann die Stadt auf Einhaltung der Fristen verzichten.

(2)           Erfolgt keine Abmeldung, wird das Benutzungsverhältnis automatisch um ein Betreuungsjahr verlängert. Eine automatische Abmeldung erfolgt nach Beendigung der 4.Klasse jeweils zum Ende des Betreuungsjahres am 31.08.

(3)           Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund zeitweise aussetzen oder beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Zahlungsrückstand von mehr als einem Monat, wenn das Kind mehr als einen Monat unentschuldigt fehlt oder wenn das Kind permanent oder nachhaltig den geordneten Ablauf des Betriebs der Einrichtung stört, z.B. durch Belästigung oder Gefährdung anderer Schüler oder einer Betreuungskraft sowie bei Nichtbefolgen der Weisungen der Betreuungskraft. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist vier Wochen zuvor anzudrohen und kann nach Ablauf dieser Frist zum Monatsende durchgesetzt werden. Bei Gefahr für die Gesundheit der Mitschüler oder einer Betreuungskraft ist ein fristloser Ausschluss möglich. Der Ausschluss aus der Betreuungsgruppe kann auch bei Nichtbeachtung anderer Pflichten der Richtlinien (Anlage 2) sowie bei Falschangaben im Rahmen der Anmeldung erklärt werden.

 

§6 Gebührenhöhe

(1)           Die Stadt erhebt für den Besuch einer Betreuungsgruppe im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung je Schüler eine monatliche Betreuungsgebühr. Die Gebühr für die Betreuung im Einzelnen ergibt sich aus der in Anlage 1 dargestellten Gebührentabelle.

(2)           Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach den gebuchten Betreuungstagen und –modulen sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kindern.

 

§7 Gebührenreduzierungen

(1)           Für die Gebührenberechnung der städtischen Schulkindbetreuung wird eine Staffelung der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder zugrunde gelegt:

 

Für Kind(er) aus einer Familie mit

Reduzierung

einem kindergeldberechtigten Kind

0%

zwei kindergeldberechtigten Kinder

17%

drei kindergeldberechtigten Kindern

35%

vier und mehr kindergeldberechtigten Kindern

53%

 

(2)           Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes muss ein Nachweis über den Bezug von Kindergeld vorgelegt werden, damit eine Gebührenreduzierung aufgrund der Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Personen berücksichtigt werden kann.

(3)           Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist die Änderung der Stadt unter Angabe des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist, innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Gebühren werden für den Kalendermonat, der auf den Zeitpunkt der Änderung folgt, neu festgesetzt. Wird die Stadt bei Geburt eines Kindes innerhalb eines Monats nicht in Kenntnis gesetzt, kann die Reduzierung der Gebühren erst im Folgemonat des Bekanntwerdens umgesetzt werden.

(4)           Bei Vorlage eines Nachweises über den Bezug von Wohngeld, Jugendhilfe oder Leistungen nach SGB II, SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird die Betreuungsgebühr grundsätzlich um 50 % reduziert. Diese Reduzierung gilt jeweils nur so lange, wie oben genannte Leistungen nachweislich bezogen werden. Bestehen die Gründe für eine Gebührenreduzierung nicht mehr, wird die volle Betreuungsgebühr erhoben. Wird die Stadt bei erstmaligem Bezug oder bei Verlängerung des Bezugs von Sozialleistungen innerhalb eines Monats nicht in Kenntnis gesetzt, kann die Reduzierung der Gebühren erst im Folgemonat des Bekanntwerdens umgesetzt werden.

(5)           Sind die Voraussetzungen von Abs. 4 nicht erfüllt, wird bei Vorlage eines Nachweises, dass es sich bei dem sorgeberechtigten Elternteil um eine alleinerziehende Person handelt, die Betreuungsgebühr zum nächsten Monat grundsätzlich um 25 % reduziert.

(6)           Es kann nur eine der Reduzierungen nach Abs. 4 oder Abs. 5 in Anspruch genommen werden. Eine Kombination mehrerer Reduzierungen ist nicht möglich. Die Reduzierung richtet sich in der Regel nach dem höchstmöglichen Satz. Ausgenommen hiervon sind Reduzierungen nach Abs. 1.

 

§8 Gebührenschuldner

Schuldner der Betreuungsgebühren sind die Sorgeberechtigten, der allein sorgeberechtige Elternteil sowie sonstige Sorgeberechtigte des Schülers. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§9 Entstehung der Benutzungsgebühr

(1)           Die Betreuungsgebühr entsteht mit Beginn der Aufnahme des Kindes.

(2)           Das Betreuungsverhältnis endet durch schriftliche Abmeldung des Kindes durch den bzw. die Sorgeberechtigten oder durch Beendigung der 4. Klasse oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger.

 

§10 Fälligkeit der Gebühr

(1)           Die volle Betreuungsgebühr wird am 1. eines jeden Kalendermonats im Voraus zur Zahlung fällig und ist an 12 Monaten im Betreuungsjahr zu entrichten. Dies gilt auch bei Beginn (z. B. nach den Sommerferien) oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats.

 

§11 Benutzungsordnung

Weitere Einzelheiten über die Einrichtungen sind in den Richtlinien (Anlage 2) geregelt. Die Richtlinien sind für alle Nutzer verbindlich.

 

§12 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.


 

Anlage 1 zur Gebührensatzung

Gebühren für das Schuljahr 2023/2024

 

Schule

Modul

monatliche Betreuungs-gebühr je gebuchtem Wochentag

Voraussetzung

Ganztags-Grundschulen

Künkelinschule, Schlosswallschule, Rainbrunnenschule, Schillerschule

Früh

7.00 Uhr bis Schulbeginn

12 €

Nur für Schüler, die an mindestens einem Wochentag den schulischen Ganztag besuchen

 

Kurz

7.00 bis 13.30 Uhr

20 €

Für Schüler, die an diesem Tag keinen schulischen Ganztag besuchen

 

Lang

7.00 bis 17.00 Uhr

(Freitag bis 16.00 Uhr)

26 €

Nur für Schüler, die an diesem Tag den schulischen Ganztag oder den Nachmittagsunterricht besuchen. An Tagen, an denen kein schulischer Ganztag angeboten wird, kann das Modul von allen Schülern gebucht werden

Halbtags-Grundschulen

Fuchshofschule, Sommerrainschule

Kurz

7.00 bis 13.30 Uhr

20 €

 

 

Lang

7.00 bis 16.00 Uhr

36 €

 

Otfried-Preußler, Reinhold-Maier

Kurz

7.00 bis 13.30 Uhr

20 €

 

 

Lang

7.00 bis 16.00 Uhr

(nur Dienstag und Donnerstag buchbar)

36 €

 

Schurwaldschule

Kurz

7.00 bis 13.30 Uhr

20 €

 

 

Lang

7.00 bis 16.00 Uhr

(Freitag nicht buchbar)

36 €

 

 


 

Schultyp

Modul

monatliche Betreuungs-gebühr je gebuchtem Wochentag

monatliche Betreuungs-gebühr je gebuchtem Wochentag

monatliche Betreuungs-gebühr je gebuchtem Wochentag

monatliche Betreuungsgebühr je gebuchtem Wochentag

(1 kindergeld-berechtigtes Kind in der Familie)

(2 kindergeld-berechtigte Kinder in der Familie) je angemeldetem Kind

(3 kindergeld- berechtigte Kinder in der Familie) je angemeldetem Kind

(4 kindergeldberechtigte Kinder und mehr in der Familie) je angemeldetem Kind

Halbtags-Grundschulen

Kurz

          20,00 €

          16,60 €

          13,00 €

            9,40 €

Lang

          36,00 €

          29,88 €

          23,40 €

          16,92 €

Ganztags-Grundschulen

Früh

          12,00 €

            9,96 €

            7,80 €

            5,64 €

Kurz

          20,00 €

          16,60 €

          13,00 €

            9,40 €

Lang

          26,00 €

          21,58 €

          16,90 €

          12,22 €


 

Anlage 2 zur Gebührensatzung

 

 

Richtlinien für die Betreuungsangebote

im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung der Stadt Schorndorf

 

1.     Städtische Ganztagesbetreuung, Trägerschaft

An den Grundschulen in Schorndorf werden in Abstimmung mit der Schule und je nach örtlichem Bedarf Betreuungsangebote im Rahmen der städtischen Schulkindbetreuung geschaffen.

 

Träger dieser Betreuungsangebote ist die Stadt Schorndorf.

2.     Betreuungsinhalt

Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schüler sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schülern werden insbesondere altersgerechte, sinnvolle, spielerische und abwechslungsreiche Aktivitäten angeboten.



3.     Betreuungskräfte, Gruppengröße

3.1.          Jede Gruppe wird von mindestens einer Betreuungskraft betreut. Als geeignete Betreuungskräfte kommen Erzieher/innen, Personen mit einer entsprechenden Ausbildung im Sozial- und Erziehungsbereich sowie in der Erziehung erfahrene Personen in Betracht.

3.2.          Die Größe der Betreuungsgruppen hängt maßgeblich von den räumlichen Gegebenheiten und von der Art des Betreuungsmoduls ab und wird von der Stadt nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt. Eine Gruppe kommt erst bei einer Mindestzahl von 8 Kindern zustande.

 

4.     Betreuungszeit und Besuch der Betreuungsgruppen

4.1.          Die Betreuung erfolgt an den Tagen, an denen Schulunterricht stattfindet. Betreuungsan­gebote können vor, nach oder auch vor und nach dem Unterrichtsblock der Schule einge­richtet werden.

 

Beginn und Ende der Betreuungsangebote werden von der Stadt in Abstimmung mit den Schulen nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen festgelegt.

4.2.          Die Schüler sollen bei Öffnung des Betreuungsangebots erscheinen und bis zum Ende der Betreuungszeit in der Gruppe bleiben. Während der Teilnahme an AG-Angeboten ist keine Abholung gestattet. In diesem Fall ist eine Abholung erst nach Ende der AG möglich. Abweichungen können in Ausnahmefällen, bei Vorliegen triftiger Gründe, unter Angabe dieser von den Sorgeberechtigten innerhalb der Betreuungsgruppen mit der Betreuungskraft vereinbart werden.

4.3.          Die Schüler sollen die Betreuungsgruppen im eigenen Interesse und im Gruppeninteresse regelmäßig besuchen. Ist ein Schüler am Besuch der Betreuungseinrichtung verhindert, haben die Sorgeberechtigten dies unter Angabe von Gründen der Betreuungskraft baldmöglichst mitzuteilen. Die Betreuungskraft informiert die Sorgeberechtigten und die Schule, wenn ein Schüler unentschuldigt fehlt oder die Gruppe unentschuldigt verlässt.

 

4.4.          Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbre­chen, Durchfall sowie Corona oder Fieber sind die Schüler zu Hause zu behalten. Die Erkrankung eines Schülers oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps / Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten), muss der Betreuungskraft sofort, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag, angezeigt werden. Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen und wird erst wieder nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich.

4.5.          Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes ist ab 01.03.2020 eine Masernschutzimpfung für alle Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, verpflichtend. Der Nachweis ist in Form eines Impfausweises oder eines ärztlichen Zeugnisses gegenüber der Einrichtungsleitung zu erbringen. Mit Unterzeichnung der Anmeldung wird die Einwilligung erteilt, dass die jeweilige Schule den Nachweis über den Masernschutz an die Stadt Schorndorf übermitteln darf.

4.6.          Muss eine Betreuungsgruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung oder aus betrieblichen Gründen) geschlossen werden, sind die Sorgeberechtigten rechtzeitig zu informieren. Die Stadt ist bemüht, eine über drei Tage hinausgehende Schließung zu vermeiden. Dies gilt nicht bei der Schließung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten.

4.7.          Eine eventuell erforderliche Verpflegung ist von den Schülern mitzubringen.



5.     Aufsicht, Haftung

5.1.          Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schüler durch die Betreu­ungskräfte in der Einrichtung. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich räumlich auf das Schulgelände und das Schulgebäude. Während der Betreuungszeiten sind die Betreuungskräfte grundsätzlich für die Schüler ihrer Gruppe verantwortlich. Sie können jedoch für den Schulweg (von bzw. zur Schule oder zu externen Unterrichtsstätten) keine Verantwortung übernehmen. Sie entlassen daher die Schüler unmittelbar nach Ende der Betreuungszeit oder zu den mit den Sorgeberechtigten vereinbarten Zeiten an der Tür der Einrichtung. Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht.

5.2.          Verstößt ein Schüler gegen die Anweisungen der Betreuungskraft oder verlässt er unerlaubt die Betreuungsgruppe, ist die Betreuungskraft von ihrer Verantwortung entbunden.

5.3.          Die Stadt haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Schülers zu kennzeichnen.

 

5.4.          Die für die Betreuungsgruppen angemeldeten Schüler sind gesetzlich unfallversichert. Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind der Betreuungskraft umgehend zu melden.

 

 

6.     Medizinische Notfälle

Eventuelle gesundheitliche Besonderheiten des Kindes müssen bei der Anmeldung und zudem den Betreuungskräften unverzüglich mitgeteilt werden. Mit der Anmeldung zu einer Betreuungsgruppe erklären sich die Sorgeberechtigten damit einverstanden, dass in Notfällen der nächste Kinderarzt, notfalls jeder andere Arzt oder das Krankenhaus zur Hilfe gerufen oder das Kind dort hingebracht wird.

 

7.     Weitere Regelungen

7.1.          Zur besseren Lesbarkeit wurde für Schülerinnen und Schüler durchgehend die männliche Form verwendet.

 

7.2.          Sorgeberechtigte im Sinne dieser Richtlinien sind die in § 1626 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Personen. Liegen der Stadt keine anderslautenden Unterlagen vor, wird davon ausgegangen, dass im Regelfall die Eltern das Sorgerecht ausüben.

 

7.3.          Der Datenschutzhinweis ist im Anmeldesystem einsehbar.

 

 

Stand: 09/2023